
VolksinitiativenGrundlagen
Bestimmungen über die Volksinitiative in der Gemeinde Herisau finden sich in der Gemeindeordnung (SRV 11, Art. 13 bis 15) und im Gesetz über die politischen Rechte (bGS 131.12, Art. 49 ff.) Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte aufgeführt, die es zu beachten gilt. Unterschriftenzahl Wenigstens 100 Stimmberechtigte können mit einer Volksinitiative in der Gemeinde Herisau verlangen: - Änderungen der Gemeindeordnung - Der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gemeindereglementen und Beschlüssen, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen, verlangen. Form und Inhalt der Initiative Initiativbegehren sind in zwei Formen möglich, entweder als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf. Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vorschriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie nur als allgemeine Anregung zulässig. Einheit der Materie und der Form Eine Volksinitiative ist nur gültig, wenn die Einheit der Materie und der Form gewahrt ist. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird. Unterschriftenliste Die Unterschriftenlisten für Initiativen dürfen in Form und Inhalt nicht voneinander abweichen. Sie haben zu enthalten:
Vorprüfung Das Initiativkomitee muss vor Beginn der Unterschriftensammlung durch die Gemeindekanzlei prüfen lassen, ob die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird dem Initiativkomitee innert Monatsfrist mitgeteilt. Unterzeichnung der Liste Wer eine Unterschriftenliste unterzeichnen will, muss auf der Unterschriftenliste handschriftlich seinen Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Adresse eintragen. Auf der Unterschriftenliste dürfen nur Stimmberechtigte der Gemeinde Herisau unterzeichnen. Einreichung Die Unterschriftenlisten sind gesamthaft der Gemeindekanzlei Poststrasse 6 9102 Herisau einzureichen. Zustandekommen und Gültigkeit Der Gemeinderat entscheidet über das Zustandekommen und der Einwohnerrat über die Gültigkeit einer Initiative. Aktuelle Volksinitiativen in der Gemeinde Herisau Keine |