Verwertungsbegehren

„Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte und Grundstücke erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Bezüglich der Frist zur Einreichung des Verwertungsbegehrens verweisen wir auf einen Hinweis auf der ersten Seite der Pfändungsurkunde oder Art. 116 SchKG. Bei der ersten Aufforderung des Betreibungsamtes ist allenfalls ein Kostenvorschuss zu leisten.
Bei der Lohnpfändung ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.


Grundstücke:

Grundstücksverwertungen werden durch das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland durchgeführt. Die Publikation erfolgt im Amtsblatt des Kantons Appenzell A.Rh., im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der Appenzeller Zeitung. Zudem wird die Publikation auf unserer Website aufgeschaltet.

Aktuelle Grundstücksteigerungen: siehe amtliche Publikationen

Zugehörige Objekte