Alimentenbevorschussung und -inkasso

Alimentenbevorschussung:
Die Gemeinde zahlt dem Kind Unterhaltsbeiträge voraus, die nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt werden. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge werden beim verpflichteten Elternteil eingefordert. Auch bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom verpflichteten Elternteil nicht bezahlt werden, sind seine Schulden.

Inkasso:
Die Gemeinde fordert Unterhalt des Kindes oder einer anderen Person ein, der in einem Unterhaltsvertrag oder Gerichtsentscheid festgelegt wurde.

 

Voraussetzungen:

  • Zivilrechtlicher Wohnsitz in Herisau
  • Vollstreckbarer Unterhaltsanspruch, d.h. rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder behördlich genehmigter Unterhaltsvertrag
  • Nichterfüllung der Unterhaltspflicht, d.h. nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht.
  • Bei Volljährigen: Gesuch der volljährigen Person
  • Bei Minderjährigen: Gesuch des sorgeberechtigten Elternteils mit Obhutszuteilung
  • Ein Vorschuss wird ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invaliden-Versicherung erfüllt.
  • Ein Vorschuss für Unterhaltsbeiträge wird bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisenrente ausgerichtet.

Zugehörige Objekte

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