Retentionsbegehren

Das Retentionsbegehren des Vermieters/Verpächters von Geschäftsräumen kann zur Wahrung seines Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR) schriftlich beim Betreibungsamt gemäss Art. 283 SchKG eingereicht werden.

  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Ort der Miet-/Pachtlokalitäten einzureichen
  • Dem Retentionsbegehren ist eine Kopie des gültigen Miet-/Pachtvertrages beizufügen

Retentionskosten
Die Gebühren für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses sind vom Schuldner zu bezahlen, vom Gläubiger jedoch vorzuschiessen. Der Retentionsgläubiger wird je nach Umfang der Retention durch das Betreibungsamt zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

Allgemeine Hinweise
Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses ist lediglich eine Sicherungsmassnahme, deren rechtliche Wirkung (Retentionsbeschlag) dahinfällt, wenn nicht innert 10 Tagen nach Erhalt der Retentionsurkunde durch den Retentionsgläubiger die Betreibung auf Pfandverwertung (Prosekutionsbetreibung) für den verfallenen Miet-/Pachtzins eingeleitet wird.

Das Betreibungsamt empfiehlt daher, das Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung für den verfallenen Miet-/Pachtzins gleichzeitig mit dem Retentionsbegehren einzureichen.

Beilagen
  • Miet-/Pachtvertrag für Geschäftsräume
  • Betreibungsbegehren auf Pfandverwertung für verfallenen Miet-/Pachtzins

Zugehörige Objekte