Grundstückgewinnsteuer

Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens unterliegen nach kant. Steuergesetz der Grundstückgewinnsteuer.
Weitere Fälle, die die Grundstücksgewinnsteuer auslösen können, siehe Art 122 des kant. Steuergesetzes.
Die Veranlagung erfolgt durch die kant. Steuerverwaltung.

Links, Hinweise und Tipps
Kantonale Steuerverwaltung
Steuergesetz / Verordnung

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