Fortsetzungsbegehren

  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. (Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.)
  • Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.


Beilagen:

  • Zahlungsbefehldoppel, wenn der Zahlungsbefehl nicht durch unser Amt ausgestellt worden ist (Original)
  • Gerichtlicher Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages (Original)
  • Rechtskraftbescheinigung(en) gemäss Hinweis auf dem gerichtlichen Entscheid (Original)
  • Verlustschein im Original

Zugehörige Objekte