Welchen Weg durchläuft ein Baugesuch?
Acht Wochen Durchlaufzeit – das ist die Zielvorgabe für die Abwicklung eines Baugesuchs im Kanton Appenzell Ausserrhoden, sofern keine Beurteilung durch kantonale Fachstellen erforderlich ist. Die Gemeinde Herisau hat ihre Abläufe so organisiert, dass diese Frist eingehalten werden kann (siehe Grafik). In dieser Zeit prüfen kommunale Fachstellen das Baugesuch auf formelle und materielle Vorgaben. In den acht Wochen ist auch die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auflage des Baugesuchs von 20 Tagen enthalten. Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und sofern keine Einsprachen eingehen, erfolgt durch dieselben Fachstellen die definitive Beurteilung des Bauvorhabens und die Formulierung der erforderlichen Auflagen in der Baubewilligung.
Verschiedene Fachstellen müssen Gesuch prüfen
«Heute sind die Bestimmungen viel komplexer als noch vor 30 Jahren», erklärt Preza Pajkic, Bereichsleiter Bauberatungen / Baubewilligungen in der Abteilung Hochbau / Ortsplanung. Als Beispiel nennt er den Feuerschutz oder die Energienachweise. «Die Prüfung aller Bestimmungen kann nicht mehr eine Person abdecken, dafür braucht es bei uns verschiedene Fachleute», sagt Preza Pajkic. Entsprechend wandert ein Baugesuch oft vom regionalen Feuerschauer zum Tiefbauamt und zur Fachstelle Umweltschutz, manchmal auch weiter. Erst wenn alle beteiligten Fachstellen das Gesuch geprüft haben, kann den Gesuchstellenden mitgeteilt werden, ob die Unterlagen vollständig sind und ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Baubewilligung erfüllt sind.
Bei fehlenden Unterlagen geht es länger
In der Praxis sind über 80 Prozent der eingereichten Baugesuche unvollständig und müssen nachträglich ergänzt werden. Gerade für Private ohne grössere Kenntnisse im Bauwesen ist es nicht einfach, an alles zu denken und die Unterlagen korrekt einzureichen. Deshalb ist die Bauberatung so wichtig, die der Bereich von Preza Pajkic ebenfalls anbietet. Hier können Fragen geklärt und Empfehlungen gegeben werden. «Unser Ziel ist es, dass die Gesuchstellenden einerseits ein vollständiges Baugesuch und anderseits ein bewilligungsfähiges Projekt einreichen, so dass der Aufwand für sie und für uns als Bewilligungsbehörde möglichst tief bleibt.» Wenn die Unterlagen trotzdem nicht vollständig sind, kann die Frist von acht Wochen nicht eingehalten werden. Diese Verzögerungen stossen laut Pajkic gelegentlich auf Unverständnis. «Aber unser Korsett ist eng. Wir müssen auf die gesetzlichen Vorgaben pochen, auch wenn dies einem Gesuchsteller als mühsam erscheint. Schliesslich müssen alle gleich behandelt werden.»
Herisau mitgestalten
Nur selten gibt es Spielraum. So zum Beispiel bei der Biodiversität: «Wenn wir jemandem vorschlagen, statt eines Steingartens einheimische Pflanzen zu setzen, und er nimmt dies auf, obwohl es im Gesetz nicht explizit verankert ist, freut uns das sehr.» Dies sei eine der Hauptmotivationen für ihn und sein Team: Es gehe nicht nur um Vorschriften, sondern auch darum, die Entwicklung der Gemeinde Herisau mitzugestalten, im Kleinen, aber auch bei Grossprojekten. Zudem sei jedes Gesuch anders, das mache die Arbeit sehr abwechslungsreich.
Eine Eigenschaft, die alle seine fünf Teammitglieder mitbringen, ist Sorgfalt. «Gerade weil Fehler nie ganz auszuschliessen sind, müssen wir bei jedem einzelnen Schritt gewissenhaft vorgehen, angefangen bei der elektronischen Erfassung der Daten. Sonst sind wir kein verlässlicher Partner für die Gesuchstellenden», sagt Preza Pajkic. Doch es geht nicht nur um Verlässlichkeit: «In einer Zeit, in der Einsprachen eher schneller und häufiger als früher erhoben werden, kann ein Verfahrensfehler oder eine ungenügende Abklärung der Sachlage im Falle eines Rekurses die erteilte Baubewilligung zu Fall bringen», betont Pajkic.
Einsprachen und Rekurse
Einsprachen können während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs eingereicht werden, also bevor die Baubewilligungsbehörde den Bauentscheid fällt. Einspracheberechtigt ist, wer durch das geplante Bauvorhaben direkt betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse nachweisen kann. In der Regel trifft das auf Personen aus der Nachbarschaft zu.
Führt die Einsprache zu einer Projektänderung, muss das Projekt je nach Art der Änderung nochmals öffentlich aufgelegt werden. Rekurse können erst gegen den Entscheid der Baubewilligungsbehörde erhoben werden. Dies führt in der Regel zu juristischen Auseinandersetzungen und braucht Zeit.
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