Gesetzliche Grundlagen

Das Zuständigkeitsgesetz (ZUG) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt. Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet werden.

Die Beratungsstelle für Flüchtlinge ist zuständig für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe von Flüchtlingen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Gemäss dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG) liegt in der Schweiz die Entrichtung der Sozialhilfe in der Kompetenz der Kantone. Die Sozialhilfe bezweckt die soziale und berufliche Integration und hat zum Ziel, soziale Notlagen von Personen zu verhindern, hilfsbedürftige Personen bei drohenden oder eingetretenen Notlagen zu unterstützen und die Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu fördern. Die Beratungsstelle für Flüchtlinge orientiert sich deshalb am kantonalen Sozialhilfegesetz (SHG) sowie auch an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Während der Globalpauschalezeit erhält die Beratungsstelle für Flüchtlinge zur Unterstützung der Flüchtlinge finanzielle Mittel vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit dem Ziel der wirtschaftlich Selbständigkeit und gesellschaftlichen Integration. Gelingt die wirtschaftliche Selbständigkeit nicht, so sind längerfristig die Gemeinden für die wirtschaftliche Unterstützung zuständig.

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden besteht eine Leistungsvereinbarung mit allen Ausserrhoder Gemeinden. Demnach haben sich alle Gemeinden zu einer solidarischen Lösung bekannt und die Verteilung der finanziellen Kosten erfolgt anteilsmässig pro Einwohnerzahl und nicht nach dem Wohnsitzgemeindeprinzip.

Die Beratungsstelle für Flüchtlinge ist nach dem Austritt aus dem kantonalen Asylzentrum weiter für die Integrationsförderung von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme zuständig. Vorläufig aufgenommene Personen wie auch Personen im Asylverfahren leben in Gemeindeunterkünften über den ganzen Kanton verteilt. Die Gemeinden sind gemäss den kantonalen Asylverordnungen für ihre wirtschaftliche Unterstützung zuständig.