Einladung zum Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Lebhägen an öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen
Unter Hinweis auf Art. 58 Baureglement (SRV 23) und Art. 54 Strassengesetz (bGS 731.11) laden wir die Eigentümer der an öffentlichen Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen angrenzenden Grundstücke ein, Bäume, Sträucher und Lebhäge derart zurückzuschneiden, dass sie den Fussgänger- und Strassenverkehr, die Sicht, die Strassenbeleuchtung sowie Strassentafeln und Verkehrssignale nicht beeinträchtigen.
Die lichte Höhe über Verkehrsflächen mit Fahrverkehr muss 5.00 m, über Trottoirs, Rad- und Fusswegen 2.50 m betragen.
Lebhäge und kleinere Sträucher dürfen nicht höher als 1.20 m sein und haben
einen Abstand von 0.50 m zur Strassenlinie einzuhalten.
Ungeachtet der gesetzlichen Grenzabstände sind Anpflanzungen, welche die Sicht behindern, an Strassenkreuzungen, Einmündungen und Ausfahrten sowie auf der Innenseite von Kurven nicht zulässig.
Sie helfen wesentlich mit, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wenn sie unserer Aufforderung bis 31. Oktober 2024 befolgen. Nach diesem Termin werden diese Arbeiten, unter vorheriger Bekanntgabe, auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.
Für Ihr Verständnis danken wir Ihnen.
Herisau, 27. September 2024
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Strassen/Verkehr | 071 354 54 68 | Tiefbauamt@herisau.ar.ch |