Grundstückgewinnsteuer
Weitere Fälle, die die Grundstücksgewinnsteuer auslösen können, siehe Art 122 des kant. Steuergesetzes.
Die Veranlagung erfolgt durch die kant. Steuerverwaltung.
Links, Hinweise und Tipps
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Steuergesetz / VerordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Zugehörige Objekte
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
|---|
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Grundbuchamt | 071 354 55 41 | Grundbuchamt@herisau.ar.ch |
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Allgemeine Verwaltung | 071 354 54 54 | gemeinde@herisau.ar.ch |