Betreibungsbegehren

Das Begehren des Gläubigers ist schriftlich einzureichen. Es hat die zivilrechtliche Wirkung der Unterbrechung der Verjährung. Was im Betreibungsbegehren alles enthalten sein sollte, finden Sie in Art. 67 SchKG.

  • Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen (Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen).
  • Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.

Betreibungskosten
Betreibungskosten sind vom Schuldner zu bezahlen, vom Gläubiger jedoch vorzuschiessen.

Forderung von (in Franken)bisKosten
1.-100.-20.30
101.-500.-33.30
501.-1000.-53.30
1'001.-10'000.-73.30
10'001.-100'000.-103.30
100'001.-1'000'000.-203.30
1'000'001.-und mehr413.30

Zugehörige Objekte