Testament

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit welcher eine Person einseitige Regelungen betreffend die Verteilung des Nachlasses beim Ableben trifft. Das Testament stellt zusammen mit dem Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen dar.

Eine letztwillige Verfügung kann erstellen, wer mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig ist (Art. 467 ZGB). Eine letztwillige Verfügung ist aber nur gültig, soweit sie sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Inhalte hält. (Form-)Ungültige Testamente sind daher in der Regel anfechtbar. Das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft kann vom Erblasser jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Unzulässig ist die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Wenn zwei Personen gemeinschaftlich verfügen wollen, haben sie die Form des Erbvertrages zu wählen.

Eine letztwillige Verfügung kann entweder eigenhändig oder öffentlich beurkundet errichtet werden.

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist von der verfügenden Person vollständig eigenhändig niederzuschreiben und mit ihrer Unterschrift sowie dem Datum der Errichtung zu versehen. Das eigenhändige Testament muss weder amtlich beglaubigt noch öffentlich beurkundet werden.

Die öffentliche letztwillige Verfügung wird von der Urkundsperson nach dem Willen der verfügenden Person verfasst, wobei die Beurkundung in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgt. Diese Form eignet sich insbesondere, wenn jemand nicht in der Lage ist, das Testament selber zu schreiben und/oder zu lesen.

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